Förderverein

Förderverein des BSZ Strehlener Platz 2 e.V

Ansprechpartner

Herr Arndt - Vorsitzender
Tel.: 0351 4735 205

Frau Kretzschmar - Stellvertreterin
Tel.: 0351 4735 214

Herr Ridsdill
Tel.: 0351 4735 238

Herr Michel
Tel.: 0351 4735 295

Bankverbindung

Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN: DE35 8505 0300 3120 0794 55
BIC: OSDDDE81XXX

Aufnahmeantrag

 

Unter folgendem Link finden Sie den Antrag zur Aufnahme in den Förderverein Strehlener Platz 2 e. V.

Link zum Aufnahmeformular

Datenschutzverordnung

 

Unter folgendem Link finden Sie die aktuelle Fassung der Datenschutzverordnung für den Förderverein Strehlener Platz 2 e. V.

Link zur Datenschutzverordnung

Satzung

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Förderverein des Beruflichen Schulzentrums Strehlener Platz 2 e. V.". Er hat seinen Sitz in 01219 Dresden, Strehlener Platz 2.


§ 2 Zweck


1. Der Verein hat den Zweck, das Berufliche Schulzentrum am Strehlener Platz 2 in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen.
2. Er soll ausschließlich und unmittelbar auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung arbeiten.
3. Er unterstützt durch Geld- und Sachspenden sowie aus Beiträgen
- die Ergänzung der Schulausstattung über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus
- die Bildung und Weiterbildung der Auszubildenden, Lehrer und Mitarbeiter vertiefend zu den staatlichen Programmen
- die Förderung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Schulleben
- weitere Aufgaben, die in einer modernen Berufsausbildung am Beruflichen Schulzentrum förderungswürdig sind.


4. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Gewinnerwirtschaftung ist nicht Ziel des Vereins. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und endet am 31.12. des Gründungsjahres.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Dem Verein können als Mitglieder angehören
- natürliche Personen und
- juristische Personen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Ablehnungsgründe sind nicht mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt (außer durch Tod) durch schriftliche Austrittserklärung.
4. Bei Verstoß gegen die Satzung kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, nachdem zwei Ermahnungen erfolglos waren.


§ 5 Finanzierung


Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch
- Mitgliederbeiträge und
- Spenden.


Die Beitragszahlungen für das Jahr sind bis zum 31. Januar zu leisten. Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. 


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der zugleich geschäftsführender Vorsitzender ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, angerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger einsetzen.


§ 8 Aufgaben des Vorstands


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Etats, der in Einnahmen und Ausgaben zu gliedern ist,
- Erstellung eines Geschäftsberichtes zum Jahresabschluss.



§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung sind mindestens zwei gültige Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Erfüllung des Zwecks

Der Vorstand berät Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zwecks treffen will, mit dem Schulleiter .

§ 11 Schulleiter und Stellvertreter

Der Schulleiter und sein Stellvertreter sind zu jeder Sitzung des Vorstandes einzuladen. Sie haben das Recht, teilzunehmen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Fördervereins, soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung des Vorstandes gehören.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge,
- die Abnahme des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Fördervereins,
- die Genehmigung von Verträgen, durch welche dem Förderverein fortlaufende Verpflichtungen von mehr als 10% des Haushaltsumfanges auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder, unter Einreichung einer Tagesordnung, beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für eine juristische Person, auch wenn sie mehrere gesetzliche Vertreter hat, kann nur eine Stimme abgegeben werden.
4. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Fördervereins handelt, mit Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5. In dringenden Fällen können die Mitglieder auch vom Vorsitzenden zu einer schriftlichen Abstimmung über bestimmte Angelegenheiten aufgefordert werden, falls nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder widerspricht.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung fällt das sachliche Vermögen dem Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik Dresden zu.
3. Die finanziellen Mittel sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der von der Stadt Dresden unterstützt wird.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Dresden, den 15. August 1995