Techniker-Abschluss

Staatlich geprüfter Techniker/-innen

Die durch den Freistaat Sachsen im Jahr 1991 neugestaltete Ausbildung an den Fachschulen für Technik zum/zur bundesweit anerkannten Staatlich geprüften Techniker/-in erfolgt auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz), des Sächsischen Schulgesetzes sowie der Verordnung über die Fachschule im Freistaat Sachsen.

Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und bereiten Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung auf Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen und/oder selbstständige verantwortungsvolle Tätigkeiten inklusive der unternehmerischen Selbstständigkeit vor.

Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich erweitert die berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch fachrichtungsübergreifende Lernziele und -inhalte wird die Methodenkompetenz, die Personal- und Sozialkompetenz sowie die Lernkompetenz gefördert. Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb erweiterter beruflicher Handlungskompetenz.

Die Ausbildung im Fachbereich Technik qualifiziert Fachkräfte mit einschlägiger Berufsausbildung und Berufserfahrung für die Lösung technisch-naturwissenschaftlicher Problemstellungen, für Führungsaufgaben im betrieblichen Management auf der mittleren Führungsebene sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit. Mit der erforderlichen Berufserfahrung der Bewerber/-innen sowie dem hohen Niveau in der theoretischen und praktischen Ausbildung sind Fachschulabsolventen auf dem Arbeitsmarkt auch in konjunkturell schwächeren Zeiten gefragte Fachkräfte.

Hochschulzugangsberechtigung für Fachschulabsolvent(inn)en

Seit 01.01.2013 gilt das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG). Dieses legt im § 17 unter dem Stichwort "Hochschulzugang" fest, dass die Inhaber eines Abschlusses von Fachschulen gemäß Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz) nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über die allgemeine Hochschulreife verfügen.

Das heißt, dass der zur Zeit an sächsischen Fachschulen angebotene fakultative Mathematik-Unterricht und die zugehörige zusätzliche Mathematik-Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife ihren eigentlichen Zweck verloren haben. Eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht samt Prüfung macht jedoch das erwähnte Beratungsgespräch und eventuell damit verbundene Zugangstests an Fachhochschulen überflüssig.

Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen orientieren darauf, dass Fachschüler/-innen, die über ein mögliches Studium nachdenken, zur Verbesserung ihrer Studierfähigkeit unbedingt am fakultativen Mathematik-Unterricht teilnehmen. Die Nichtnutzung dieses – an staatlichen Fachschulen kostenlosen – Angebots würde den tatsächlichen Einstieg in ein Studium durch geringere mathematische Vorkenntnisse erschweren.

Die neue sächsische Gesetzgebung beschränkt sich auf den Freistaat Sachsen. In anderen Bundesländern gelten zum Teil vergleichbare Regelungen, über die man sich bei Bedarf eigenständig informieren sollte. Solange die sächsische Fachschulordnung den fakultativen Mathematik-Unterricht sowie die zugehörige zusätzliche Mathematik-Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife vorsieht, haben Fachschüler/-innen einen Rechtsanspruch auch auf die FHR-Mathematik-Prüfung.

Der folgende Link öffnet noch einmal einen Auszug aus dem Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 01.01.2013 - § 17 "Hochschulzugang":

§ 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)



Einordnung in den europäischen Qualifikationsrahmen

Auf Grund der Zulassungsvoraussetzungen und der damit verbundenen umfangreichen Berufserfahrung wurde der Techniker-Abschluss Anfang des Jahres 2012 gemeinsam mit dem Bachelor und dem Meister auf der Stufe 6 in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) eingeordnet. In Kraft gesetzt wurde dieser neue DQR durch die entsprechenden Gremien zum 01.05.2013. Bei der Einordnung des Techniker-Abschlusses in den europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) gilt für den Techniker-Abschluss ebenfalls die Stufe 6.

Vergleich mit der Meister-Ausbildung

Die Zugangsvoraussetzungen zur kostenpflichtigen Meister-Ausbildung sind mit erfolgreichem Berufsabschluss und in der Regel notwendiger Berufspraxis vergleichbar mit denen der Techniker-Ausbildung. Eine Weiterbildung zum Industrie- oder Handwerksmeister umfasst je nach Gewerk zwischen 700 bis 1555 Unterrichtsstunden und hat fachpraktische, fachtheoretische, wirtschaftliche und rechtliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Aspekte zum Gegenstand. Dagegen beträgt die Mindeststundenzahl beim Staatlich geprüften Techniker 2400 Unterrichtsstunden, in denen die naturwissenschaftlich-technischen MINT-Kompetenzen (das sind die Gebiete Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) den Schwerpunkt darstellen. Sächsische Fachschullehrpläne legen Pflichtstundenzahlen um 2800 Unterrichtsstunden fest, die durch den Besuch von Wahlunterricht noch ergänzt werden können.

Vergleich mit dem Bachelor-Studium

Der kürzeste Weg zum Bachelor führt im Freistaat Sachsen nach der 10. Klasse über zwei Jahre Fachoberschule oder zwei bzw. drei Jahre Gymnasium. Daran schließt sich das dreijährige Studium an. Die Gesamtausbildungszeit umfasst also fünf oder sechs Jahre. Eine berufliche Spezialisierung erfolgt im allgemeinbildenden Gymnasium noch nicht, in der Fachoberschule und dem beruflichen Gymnasium nur begrenzt. Staatlich geprüfte Techniker/-innen benötigen als Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung zunächst einen Abschluss der in der Regel dreijährigen Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis. Erst dann kann die Fachschulausbildung über zwei Jahre beginnen. Somit ergeben sich für den Techniker-Abschluss ebenfalls fünf Jahre Gesamtausbildungszeit. Diese unterliegen von Anfang bis Ende einer eindeutigen beruflichen Ausrichtung. Es kommt die beim Bachelor in dieser Form nicht vorhandene Berufstätigkeit hinzu, die maßgeblich zur Entwicklung beruflicher Kompetenzen und Erfahrungen des Technikers beiträgt.