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Förderverein des BSZ Strehlener Platz 2 e.V. |
| Ansprechpartner: |
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Herr Müller |
Tel. (0351) 4735-202 |
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Herr Röher |
Tel. (0351) 4735-207 |
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Frau Zürpel |
Tel. (0351) 4735-235 |
| Spendenkonto: |
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Kto.-Nr.: 3120079455 , BLZ: 850 503 00 |
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Ostsächsische Sparkasse Dresden
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Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein des
Beruflichen Schulzentrums Strehlener Platz 2 e. V.". Er hat
seinen Sitz in 01219 Dresden, Strehlener Platz 2.
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Zweck
- Der Verein hat den Zweck, das Berufliche Schulzentrum am
Strehlener Platz 2 in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu
unterstützen.
- Er soll ausschließlich und unmittelbar auf der Basis der
Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
arbeiten.
- Er unterstützt durch Geld- und Sachspenden sowie aus
Beiträgen
- die Ergänzung der Schulausstattung über die
verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus
- die Bildung und Weiterbildung der Auszubildenden, Lehrer
und Mitarbeiter vertiefend zu den staatlichen Programmen
- die Förderung von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen im Schulleben
- weitere Aufgaben, die in einer modernen Berufsausbildung
am Beruflichen Schulzentrum förderungswürdig sind.
- Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein
Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Gewinnerwirtschaftung ist
nicht Ziel des Vereins. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und sonstige Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Ziel und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und
endet am 31.12. des Gründungsjahres.
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Mitgliedschaft
- Dem Verein können als Mitglieder angehören
- natürliche Personen und
- juristische Personen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Ablehnungsgründe sind nicht mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft erlischt (außer durch Tod) durch
schriftliche Austrittserklärung.
- Bei Verstoß gegen die Satzung kann der Vorstand ein
Mitglied ausschließen, nachdem zwei Ermahnungen erfolglos waren.
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Finanzierung
Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch
- Mitgliederbeiträge und
- Spenden
Die Beitragszahlungen für das Jahr sind bis zum 31. Januar zu
leisten. Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen
Haushaltsplan auf, der durch die Mitgliederversammlung zu
genehmigen ist.
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Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung.
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Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht
aus dem Vorsitzenden, der zugleich geschäftsführender
Vorsitzender ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei
weiteren Vorstandsmitgliedern.
- (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den geschäftsführenden Vorsitzenden allein oder durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren, angerechnet von der Wahl an, gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger einsetzen.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Etats, der in Einnahmen und Ausgaben zu
gliedern ist,
- Erstellung eines Geschäftsberichtes zum Jahresabschluss
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Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung sind
mindestens zwei gültige Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll
anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse enthalten sein
müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
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Der Vorstand berät Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung
seines Zwecks treffen will, mit dem Schulleiter .
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Der Schulleiter und sein Stellvertreter sind zu jeder Sitzung
des Vorstandes einzuladen. Sie haben das Recht, teilzunehmen.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle
Angelegenheiten des Fördervereins, soweit sie nicht zur
laufenden Geschäftsführung des Vorstandes gehören.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes und die Entlastung des
Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Höhe und Zahlungsweise
der Mitgliedsbeiträge,
- die Abnahme des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Fördervereins,
- die Genehmigung von Verträgen, durch welche dem
Förderverein fortlaufende Verpflichtungen von mehr als
10% des Haushaltsumfanges auferlegt werden, mit Ausnahme
der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
Durchführung der Mitgliederversammlung
-
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Vorsitzende oder das von
ihm beauftragte Vorstandsmitglied lädt mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
ein und leitet sie. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche
Einladung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden; sie müssen
einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder,
unter Einreichung einer Tagesordnung, beim Vorstand beantragt
wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme. Für eine juristische Person,
auch wenn sie mehrere gesetzliche Vertreter hat, kann nur eine
Stimme abgegeben werden.
- Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur
über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer
Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es
sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Fördervereins handelt, mit Zustimmung von Dreiviertel der
erschienenen Mitglieder vom Vorsitzenden nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
- In dringenden Fällen können die Mitglieder auch vom
Vorsitzenden zu einer schriftlichen Abstimmung über bestimmte
Angelegenheiten aufgefordert werden, falls nicht mindestens ein
Drittel der Mitglieder widerspricht.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist
eine Niederschrift zu fertigen, in der sämtliche Beschlüsse,
Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift
ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern
zuzustellen.
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Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereines kann nur im Rahmen einer
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung fällt das sachliche Vermögen dem
Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik Dresden zu.
- Die finanziellen Mittel sind einem gemeinnützigen Zweck
zuzuführen, der von der Stadt Dresden unterstützt wird.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Dresden, den 15. August 1995
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