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Anmeldung

    

 

Für Ihre Anmeldung benützen Sie bitte das Blatt Anmeldung zur Berufsschule

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Durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport wurde eine Fachklassenliste erstellt, welche laut Schulgesetz den wohnortnahen Berufsschulunterricht regelt.

Am BSZ Elektrotechnik Dresden können nur Schülerinnen und Schüler an die Berufsschule aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in bestimmten den Berufen zugeordneten Kreisen haben.
 
Mechatroniker
DD, PIR
IT-Systemelektroniker
DD, PIR, MEI
Fachinformatiker
DD, PIR, MEI, BZ, GR
IT-System-Kaufleute
DD, PIR, MEI, BZ, GR
Informatik-Kaufleute
DD, PIR, MEI, BZ, GR
Mikrotechnologe
Sachsen
Elektroanlagenmonteur
Sachsen
alle Elektroberufe im 1. Jahr
DD
Elektroniker FR Energie- und Gebäudetechnik
DD
Elektroniker für Betriebstechnik
DD, PIR
Elektroniker für Geräte u. Systeme
DD, PIR, MEI, BZ, GR
Industrieelektriker Betriebstechnik
DD, PIR, MEI
Industrieelektriker Geräte und Systeme
DD, PIR, MEI, BZ, GR
 
 
Sollte eine Anmeldung am BSZ ET Dresden von außerhalb der oben genannten Kreise angestrebt werden, dann ist ein Ausnahmeantrag an die Schule zu stellen.
 
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Das Schulgesetz des Freistaates Sachsen, rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010, legt fest:
 
§ 25 Schulbezirk und Einzugsbereich
(3) Das Staatsministerium für Kultus kann nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen Einzugsbereiche festlegen. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Sächsische Bildungsagentur zu übertragen.
(4) Soweit ein Schulbezirk oder ein Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Dies gilt nicht für Schüler, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn
1. pädagogische Gründe dafür sprechen,
2. besondere soziale Umstände vorliegen,
3. die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder
4. die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird,
Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Vor der Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Schule des Schulbezirks ist die Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur einzuholen.

 

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